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ZusammenfassungNimmt eine Partei oder der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt eine Prozesshandlung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so gilt diese als versäumt. Ein nachholen der versäumten oder verspätet bei Gericht eingegangenen Prozesshandlung ist nicht möglich. Das Versäumnis ihres Prozessbevollmächtigten muss sich der Mandant zurechnen lassen. Der Mandant kann nicht argumentieren, dass es nicht seine Schuld war.
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