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Die Durchsetzung des Betriebsverfassungsgesetzes ist wegen des Fehlens einer Instanz, die mit der Kontrolle seiner Einhaltung beauftragt ist, dem Machtprozeß zwischen den kontrahierenden Adressaten anheimgestellt. Dies trifft auch auf die Nutzung der ohnehin schwachen Sanktionsnormen zu. Sowohl die Beschreitung des Rechtsweges als auch die Durchsetzung einer Gerichtsentscheidung unterliegt den Bedingungen des Machtverhältnisses zwischen den Parteien. Die Absicht des Gesetzes, den industriellen Konflikt auf betrieblicher Ebene durch Partizipation zu mildern, kann daher kaum durch Rechtsnormen eingelöst werden. Dies führt zu der These, daß das Betriebsverfassungsgesetz ein appellatorisches Rahmengesetz ist, daß die Einstellungen der Konfliktparteien bezüglich des Konfliktcharakters beeinflussen will und, falls dies gelingt, einen Rahmen für die Konfliktaustragung anbietet. Auf der Grundlage einer empirischen Erhebung werden sechs Muster der Partizipation der Betriebsräte unterschieden, mit denen jeweils unterschiedliche Formen der Einbeziehung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Umgangs mit Recht al Machtmittel variieren.
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