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Vor der Verabschiedung des sogenannten Aubry-Gesetzes wurde einmütig kritisiert, dass der Bezieher einer sozialen Mindestbeihilfe (Mindesteinkommen zur Eingliederung, Beihilfe für allein stehende Eltern, spezielle Solidarbeihilfe) nur wenig Anreiz hat, eine Teilzeitbeschaftigung anzunehmen. Dieses Gesetz sowie andere Massnahmen (Beschäftigungspramie, Reform des Wohngelds, Berechnung der Wohnraums-teuer usw.) andern die Lage der betroffenen Personen. Künftig hangt das verfügbare Einkommen zunehmend von der Arbeitsdauer ab, ganz gleich welches der Zeithorizont ist. Eine Analyse typischer Falle zeigt beispielsweise, dass ein Lediger, der ais Teilzeit-und Vollzeitbeschaftigter den garantierten Mindestlohn bezieht, fast sein gesamtes Einkommen im Horizont eines Jahres behalt. Wenn die Beschäftigung im Falle einer Vollzeitbeschäftigung länger ais ein Jahr ausgeübt wird, behalt er noch ca. die Halfte davon. Dagegen wird die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung über das zweite Jahr hinaus immer noch nicht gefördert, da lediglich ein Fünftel des Arbeitsentgelts gesichert ist. Die Anderungen beim Wohngeld, die von der Offentlichkeit nahezu unbemerkt blieben, erweisen sich ais das wichtigste finanzielle Instrument zur Förderung der Wiederaufnahme einer Beschaftigung. Die Förderung einer zunachst kurzfristigen Teilzeitbeschäfti-gung und danach einer langfristigen Vollzeitbeschäfti-gung, die ein wichtiges Merkmal des Mindesteinkom-mens zur Eingliederung war, wird durch eine starkere Förderung der Vollzeitbeschäftigung - unabhangig vom Zeithorizont - ersetzt. Dadurch werden die Unter-schiede zwischen den Beihilfeempfangern, die sich aus den Beihilfesystemen ergeben, erheblich gemindert. Auf kurze Sicht sind die Frauen mit einem Kind von unter drei Jahren die allein lebenden Personen, die sich am meisten um eine Beschäftigung bemühen.
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