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Unter den Bedingungen oligopolistisch strukturierter politischer Herrschaftsverhältnisse, derart, daß die dualistische Trennung von ›Recht‹ und ›Politik‹ sich als interessengebundener Standpunkt sozialkonservativer Prägung erweist2, der gegenüber die Analyse auf die inhaltliche Identität ihrer (phänomelogisch gleichwohl unterscheidbaren) Entfaltung als Normensetzung und Normenvollzug sich verwiesen sieht, läßt sich eine materiale Verfassungstheorie einzig als sozialwissenschaftlich-politische Gesellschaftstheorie3 adäquat begreifen und empirisch wie theoretisch entfalten. Um so legitimer dürfte der Versuch sich ausnehmen, sozialwissenschaftliche Erkenntnisse systemtheoretischer Observanz4 in historisch-kritischer Absicht auf eine Materie anzuwenden, die der sozialwissenschaftlichen Fragestellung lange Zeit verschlossen, wenn nicht gar tabu war: die Jurisprudenz, und sie hinsichtlich des Problems der Verfassungsgerichtsbarkeit auf ihre analytische Reichweite hin zu ›testen‹.
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