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ZusammenfassungUnter „Entwicklungspolitik“ wird im folgenden die Gesamtheit der Handlungen verstanden, die auf eine normativ bestimmte Veränderung der Lage der Entwicklungsländer im nationalen und internationalen Bereich abzielt (Klein 1977: 87). Demgegenüber ist „Entwicklungshilfe“ als Teilbereich der Entwicklungspolitik dadurch charakterisiert, daß sie vorfindliche Entwicklung in helfender Absicht unter Verzicht auf adäquate Gegenleistung fördert (ebda.: 19). Diese doch sehr allgemeine Definition läßt sich weiter präzisieren: Ihrem von allen Vergabeinstanzen geteilten Selbstverständnis nach handelt es sich bei Entwicklungshilfe um den Versuch weltweiter Sozialpolitik und Reformen mit dem Ziel größerer sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlichen Wachstums durch den Transfer finanzieller, materieller, personeller und Knowhow-Ressourcen unter dem Marktpreis (Nitsch 1971: 207). Daß mit den Stichworten „Verzicht auf Gegenleistungen“ und „Reform-Absicht“ der Bedeutungsinhalt von Entwicklungshilfe nur partiell abgedeckt wird, ist jedoch offensichtlich. Schon ein flüchtiger Blick auf den entwicklungspolitischen Programmhaushalt (ganz zu schweigen von der entwicklungspolitischen Praxis) lehrt, daß das Ziel der Entwicklungshilfe — Entwicklung als unterentwickelt definierter Gesellschaften — nicht Selbstzweck ist, sondern deshalb verfolgt wird, weil die Entwicklungsländer in Beziehungen zu den Industrieländern gesehen werden und diese sich von der Verfolgung des Ziels Vorteile versprechen. Mit anderen Worten: Entwicklungshilfe ist „Teil der Gesamtpolitik der Regierung. Sie erhält ... ihre entscheidenden Impulse aufgrund nationaler Motivierungen“1.
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