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Welche Gegenleistungen der Unternehmen stehen den materiellen Konzessionen der Beschäftigten gegenüber? Aus den flächentarifvertraglichen Regulierungen der Tarifabweichung in der Metall- und Elektroindustrie sind eher wage formale Verpflichtungen der Unternehmen zu Gegenleistungen ableitbar. Bei den Sanierungsklauseln gibt es dazu gar keine Vorgaben. Hier ist nur von möglichen Verhandlungen bei wirtschaftlichen Notlagen der Unternehmen die Rede. Die Pforzheimer-Vereinbarung wird demgegenüber konkreter. Sowohl aus der Bindung von Tarifunterschreitungen an die Sicherung oder den Aufbau von Arbeitsplätzen als auch aus dem Verweis auf die Verbesserung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit sowie der Investitionsbedingungen ließe sich auf eine Verpflichtung zu Gegenleistungen schließen, die sich zumindest auf die Beschäftigungssicherung beziehen sollten. Die IG Metall hat schließlich versucht, diese in ihren Koordinationsregeln zu konkretisieren und spricht in diesem Zusammenhang von tragfähigen Standort- und Beschäftigungskonzepten, die von Seiten der Unternehmen vorgelegt werden müssten und zu denen Beschäftigungssicherungsklauseln, Standortgarantien sowie Investitions- und Innovationszusagen gehörten. Daraus folgt aber nicht die Vorgabe, dass alle diese Elemente von Standort- und Beschäftigungskonzepten zugleich vorliegen müssten, um dem Abschluss von abweichenden Vereinbarungen zustimmen zu können. Auch zu den jeweiligen Umfängen der Gegenleistungen gibt es keine Angabe außer der, dass die Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu den materiellen Konzessionen der Beschäftigten gewahrt werden sollte. Wie diese Verhältnismäßigkeit zu bestimmen ist, wird jedoch nicht konkretisiert. Außerdem steht auf einem anderen Blatt, welche Gegenleistungen die Gewerkschaft auch tatsächlich in Verhandlungen mit den Unternehmen durchsetzen kann.
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