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Das Ende der Berufslaufbahn der Arbeitnehmer des Privatsektors und der staatlichen Unternehmen hängt seit Anfang der 70er Jahre vom wirtschaftlichen Umfeld und von der Entwicklung der Vorruhestandsregelungen ab. Aufgrund der Zwänge des Arbeitsmarkts und der Bestimmungen über das Mindestalter für den Bezug des Ruhegehalts führt das frühzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Arbeitslosigkeit, zum Vorruhestand oder zur Erwerbslosigkeit. Den Generationen von 1912-1916 und insbesondere von 1917-1921 wurden Ruhegehälter ab dem Alter zwischen 60 und 65 Jahren gezahlt. Da 1983 das gesetzliche Rentenalter auf 60 Jahre herabgesetzt wurde, erfolgt das frühzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben der 1922 und danach geborenen Generationen im Alter zwischen 55 und 59 Jahren. Somit profitierte die Generation von 1927-1931 am meisten von der in den 80er Jahren eingeführten Vorruhestandsregelung (Solidaritätsverträge, Sonderzuwendungen aus dem nationalen Beschäftigungsfonds). Für die Generationen von 1922 bis 1936 sind die individuellen Determinanten in bezug auf die Erwerbstätigkeit besonders wichtig. Im Vergleich zu den anderen Tätigkeitssektoren greift die Industrie am meisten auf die Vorruhestandsregelung zurück. Im tertiaren Sektor folgt das Laufbahnende häufiger unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit, während im Baugewerbe dem Ruhestand eher eine Zeit der Arbeitslosigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit vorausgeht. Bei Frauen ist die Wahrscheinlichkeit größer als bei Männern, daß sie ihre Berufslaufbahn durch eine Zeit der Erwerbslosigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beenden, insbesondere wenn sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgingen.
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