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Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) ist die Behörde der Arbeitsverwaltung, die 1952 nach dem Vorbild der ehemaligen Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung errichtet wurde. Seit 1969 trägt sie ihren heutigen Namen. Die BA ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Ihre leitenden Organe — Vorstand, Verwaltungsrat, die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter — setzen sich drittelparitätisch aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen) zusammen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Arbeitgeber sind die Arbeitgeberverbände, für die der Arbeitnehmer die → Gewerkschaften und für die Repräsentanten der öffentlichen Körperschaften — je nach Organ — die → Bundesregierung, der → Bundesrat, die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und die obersten Landesbehörden. Berufen werden die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter vom Vorstand und die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter vom Verwaltungsausschuss des zuständigen Landesarbeitsamtes. Präsident und Vizepräsident der BA sowie Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter werden nach Anhörung des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom → Bundespräsidenten ernannt. Organisatorisch gliedert sich die BA in die Hauptstelle in Nürnberg, 11 Landesarbeitsämter und 184 Arbeitsämter (vor der staatsrechtlichen Einheit Deutschlands 9 Landesarbeitsämter und 146 Arbeitsämter).
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