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Im Zusammenhang mit Gesetzesauslegungen Jesu begegnen in der synoptischen Tradition Sätze, füur die E. Käsemann in dieser Zeitschrift erstmalig den Terminus ‘Sätze heiligen Rechts’ entwickelt hat. Den Ausgangspunkt für die Bestimmung derartiger Satzformen bildete die grundlegende formgeschichtliche Untersuchung R. Bultmanns. Unter Herrenworte zählte Bultmann neben Logien, prophetischen, apokalyptischen und ‘Ich’-Worten als 3. Gruppe ‘Gesetzesworte und Gemeinderegeln’. Diese Einteilung wurde freilich in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten vorgenommen; die sprachlichen Formen blieben von untergeordneter Bedeutung. Zu der genannten Gruppe III rechnete Bultmann 1. Worte, die zum Gesetz oder zur jüdischen Frömmigkeit Stellung nahmen, 2. Sätze, ‘die als ersten Teil eine Bedingung und als zweiten Teil einen Imperativ oder eine Aussage (manchmal ein Futurum) enthalten, die den Sinn einer gesetzlichen Bestimmung hat’.—In diesem Zusammenhang werden dann auch die Antithesen der Bergpredigt behandelt. Andererseits aber rechnet Bultmann 3. unter Gesetzesworte auch diejenigen, die ‘mittels eines Schriftwortes oder doch unter Berufung auf die Schrift die neue Anschauung gegenüber der alten rechtfertigen oder begründen’— dazu kann dann Bultmann Mt. v. 17 ebenso zählen wie Mk. xii. 26–7. Die Kriterien für die Einordnung unter Gesetzesworte waren rein inhaltlicher Art gewesen: Es handelt sich um Worte, die zum atl Gesetz Stellung beziehen, sie können auch in ähnlich kasuistischem Stil abgefaßt sein.
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