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ZusammenfassungNach der „Gesellschaft der Individuen“ (Elias 2007) die „Gesellschaft der Organisationen“ (Ladeur 2006a: 111 f.), nach der „Gesellschaft der Organisationen“ die „Gesellschaft der Netzwerke“ (Castells 2001) ! So ließe sich zunächst schlagwortartig die Selbsttransformation der Gesellschaft in den westlichen Ländern der letzten 150 Jahre beschreiben. Daran ließe sich auch eine Historisierung der Evolution des Rechts anschließen, die diesem Strukturwandel entspräche. So wenig diese Beschreibung die Verdrängung des einen Modells durch das folgende nahe legt, so wenig gilt diese Annahme auch für die Rechtsentwicklung: Es entsteht vielmehr ein komplexes „Mehrebenensystem“, doch nicht nur das ! Es geht in einer normativen Perspektive um die sekundäre bzw. tertiäre Remodellierung des Rechts der „Gesellschaft der Individuen“, die zugleich nach komplexen „Kollisionsregeln“ (Fischer-Lescano/Teubner 2006: 7 ff., 57 ff., 127 ff.; Joerges 2007: 719) verlangt, die die unterschiedlichen Rechtsstrukturen und -schichten aufeinander abstimmen und zugleich den Wiedereintritt (re-entry) von Regeln der ersten Stufe in eines der Regimes der folgenden Stufe erlauben. So gehört im Bereich des Staatsrechts das Parteienrecht nach Art. 21 GG dem Recht der „Gesellschaft der Organisationen“ zu, während das freie Mandat des Abgeordneten eines der Regimes der „Gesellschaft der Individuen“ ist, allerdings tritt es in der Remodellierung des Parteienrechts der „Gesellschaft der Organisationen“ als Variante des Minderheitenschutzes in das Rechtsregime des Parteienstaates wieder ein (BVerfGE 20: 56; Grimm 1994: 429).
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