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Das Thema "Gestaltungsspielräume aus deutscher Sicht" wäre früher ein sehr schönes und populäres gewesen.Die EG-Richtlinien zum Arbeitsrecht enthalten typischerweise Günstigkeitsklauseln. Inhaltlich fügen sie dem nationalen Arbeitsrecht Gleichheitsrechte hinzu, z.B. die Antidiskriminierungsrichtlinien, aber nicht nur diese.Weiter bringen sie neue Verfahrensmöglichkeiten wie die Chance, einen europäischen Betriebsrat zu bilden.Dies hatte zur Folge, dass man sich zwar über Einzelheiten oft uneins war; insgesamt aber stand der europäische Gesetzgeber, speziell der Europäische Gerichtshof bei Arbeitnehmern und Gewerkschaften in hohem Ansehen.Wenn man Kritik übte, riskierte man, als schlechter Mensch betrachtet zu werden.Das hat sich schlagartig geändert.Die Entscheidungen "Viking" und "Laval" haben große Unsicherheit im Arbeitskampfrecht geschaffen.Wir hatten vor einiger Zeit in Deutschland den Konflikt um Nokia, das seine Niederlassung von Bochum nach Rumänien verlagerte.Die Beteiligten haben den Konflikt ohne Arbeitskampf gelöst, aber man kann natürlich nachträglich die Frage stellen: Wäre es zulässig gewesen, wenn die Belegschaft erklärt hätte: "Wir streiken für die Erhaltung des Standorts Bochum" und wenn sie dies in die Tat umgesetzt hätte?Und man kann weiter fragen, ob ein Streik um einen Tarifsozialplan eventuell eine Maßnahme gewesen wäre, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit "weniger attraktiv" gemacht hätte -der erreichte Tarifvertrag wäre ja für den Arbeitgeber automatisch mit bestimmten Nachteilen verbunden gewesen.Im französischen Recht gibt es z.B. eine Regel, wonach ein Unternehmen, das sich aus einer strukturschwachen Gegend zurückzieht, für jeden wegfallenden Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe bezahlen muss.Wäre nicht vielleicht auch das eine nationale Regelung, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit "weniger attraktiv" macht?Ich würde diese Fragen keineswegs bejahen, aber ich weise darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof hier ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit geschaffen hat.Noch mehr als diese Rechtsunsicherheit beunruhigt uns der Umgang mit den Grundrechten.Die Grundrechte sind nach den Urteilen "Viking" und "Laval" nur ein Legitimationstitel für Eingriffe in Grundfreiheiten.Sie sind nicht -wie andere schon gesagt haben -das Primäre.In beiden Entscheidungen heißt es sinngemäß, man müsse abwägen zwischen der Versammlungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Menschenwürde auf der einen Seite und den Grundfreiheiten auf der anderen Seite.Mit diesen Aussagen stellt sich in Deutschland eine spezielle Frage.Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Kontrolle von Gemeinschaftsrechtsakten am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nur verzichtet, "solange" ein äquivalenter Grundrechtsschutz durch den Europäischen Gerichtshof oder auf andere Weise gewährleistet ist.Der Verzicht auf den 101
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