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Ulrich Mückenberger »Der Rechtsstaat darf nicht vor der Macht organisierter Interessen kapitulieren « Wer im Jahre J988 den Entwurf z u einem -Gesetz.zur Regelung kollektiver ArbeitskonOikte« I vorlegt, ist entweder naiv oder weiß sehr genau, was er [ul.Handelt es sich um renommiene Vertreter der Arbeitsrechtswissenschaft, so ist letzteres zu vennuten.Der jü.ngsr vorgelegte Entwurf stammt von solchen; von Rolf Birk (Trier), Horst Konzen (Mainz), Manfred Löwisch (Freiburg), Thomas Raiser (Gießen) und Hugo Seiter (vor seinem Tod im Frühjahr 1988 Berlin).Die fachwelt staunte ob dieses Unterfangens, die politischen KOnll";lhenten schlugen die Hände über dem Kopf zusammen, Bundesarbeitsminister Blüm winkte nervös ab.Zu sf:hr sind noch die Wunden aus der Auseinandersetzung um § 116 Arbeitsfärderungsgesetz in aller Bewußtsein, als daß an eine Gesamtkodifikation -selbst nur eine »Kodifikation mie begrenzter Sachreform" (S. 31) -auch nur gedacht, geschweige denn herangegangen werden könnte.Welche gesellschaftliche und rechtspolitische Bedeutung hat in einer solchen Situation die Vorlage eines derartigen Entwurfes?Die Autoren nennen drei Ziele (5.TU) ; den Nachweis der Möglichkeit eines Konsenses über Arbcitska.mp(gesetz-trotZ.divergenter politischer Standorte,,; eine mögliche »Befruchtung« der Rechtsprechung und einen BeitrJ.g " zum grundsätzlichen Nachdenken über das Tari(-und Arbe;tskampfsystem~. Sollten dergleichen Motive, die nach eigener Einschätzung "bescheiden« sind und durchweg auch auf andere Art hätten verfolgt werden können, die Vorlage des Entwurfs wirklich »getragen«, dabei auch die Fritz-Thyssen-Stifcung zur Finanzierung des gesamten Unternehmens bewogen haben können?Auf die ftage wird zurückzukommen sem .Der Entwurf der fünf Professoren, die sämtlich der Generation nach Nipperdey, A. Hueck, Siebert angehüren, atmet einen anderen Geis! .:Ilsden des allen arbeitsrechtlichen Konservatismus.Jener lehnte noch ein Streikrecht zugunsten einer bloßen -Streikireiheit.ab.Er hielt sich an die raren arbeits-und arbeitsverfassungsrechtlichen Rechtsque!lenkaum gebunden -die internationalen vernachlässigt er überhaupt.Mit dem Richterrecht des Bundf:sarbeitsgerichts konnte er gut leben: Nicht nur weil er es selbst sprach, nicht nur weil richterliche Rechtsfortbildung patriarchalische Gesellschaftssteuerung erlaubt, sondern auch weil dem Richterrecht in der Rest3urationsphase der soer und frühen 60er Jahre eine demokratische Legitimation überhaupt nicht abverlangt wurde.Seitdem ist freilich ein Wandel eingetreten, der sich in jedem der genannten Punkte nachzeichnen läßt, den die Autoren des vorgelegten Gesetzentwurfes oft mitgetragen haben und der auch diesen Entwurf selbst präge.Heute wird von einem Streikrecht ausgegangen (wenn auch nur als -Annex« [5.16] zum Koalitionszweck).
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