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Einführung in den SchwerpunktAm Beginn des Arbeitsrechts stehen Interessenkonflikte und Kämpfe, und sie werden jedenfalls auf Seiten der Beschäftigten in der Regel kollektiv ausgetragen.Auch die rechtliche Festschreibung des Erkämpften findet zunächst meist in kollektiver Form statt.Die Arbeitsrechtsordnungen weltweit kennen hierfür kollektive Rechte in den unterschiedlichsten Formen -Arbeitskampf, Kollektivvertrag -meist verbunden mit dem Handeln von Gewerkschaften und (wo es dies gibt) Betriebsräten.An der Funktion kollektiver Rechte und kollektiven Rechts im Verhältnis zu individuellen Rechten entzünden sich aber gleichzeitig immer wieder zentrale Streitfragen um das Selbstverständnis des Arbeitsrechts.Denn schon die Idee kollektiver Rechte ist eine Provokation des individualrechtlichen Denkens.Gleichzeitig sind es Individualrechte, die es Einzelnen ermöglichen können, Emanzipation und kollektiven Widerstand anzustoßen, sowohl gegen die Unternehmen als auch gegen Gruppenzwänge.Im vorliegenden Heft wird das Verständnis des Kollektiven im Arbeitsrecht deshalb in zwei Richtungen kritisch reflektiert: Einerseits geht es um die Funktion des Kollektiven im Arbeitsrecht.Sie wird exemplarisch diskutiert am Beispiel der Legitimation von Tarifverträgen, denn diese wird in aktuellen Debatten immer wieder unter Berufung auf Rechte der Nicht-und Andersorganisierten in Frage gestellt.Andererseits wird gefragt, wie sich Antidiskriminierungsregeln zu kollektiven Schutzkonzepten verhalten und verhalten können.Dies ist gerade in Hinblick auf das allgemeine Interesse an Sorgearbeit relevant, das in den herrschenden Geschlechterverhältnissen aus der Erwerbsarbeit ausgeklammert bleibt.Unter der Überschrift Privatautonomie oder demokratische Tarifautonomie?fragt Wolfgang Däubler, wie Tarifverträge konzeptionell zu erfassen sind.Dabei setzt er sich mit der These auseinander, es handele sich um kollektiv ausgeübte Privatautonomie.Diese schien zwar zwischenzeitlich die Debatte etwas befriedet zu haben, kann nach Meinung des Autors aber weder die Wirkungen von Tarifverträgen für Nicht-oder Andersorganisierte erklären noch einen ausreichenden Grundrechtsschutz gewährleisten.Weil Tarifverträge auf der anderen Seite auch als delegierte Gesetzgebung nicht angemessen zu erfassen seien, müsse die Kollektivvertragsautonomie als eigenständiges Rechtsinstitut unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG heraus und damit als Teil der demokratischen Verfassung interpretiert werden.Dies öffne den Weg zu einer besseren Entfaltung der kollektiven Handlungsmöglichkeiten. Im Zentrum der Debatten um die Wirkung von Tarifverträgen stehen seit einigen Jahren der Europäische Gerichtshof und seine Rechtsprechung.Vor allem die EuGH-Entscheidungen "Werhof" und "Alemo-Herron" sind dahingehend interpretiert worden, dass im Unionsrecht ein besonderes Strukturprinzip der sogenannten negativen Tarifvertragsfreiheit verortet sei.Die Arbeitsvertragspar-
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