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E i nle itu ngAls das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im September 2003 sein mit Spannung erwartetes Urteil im ›Fall Ludin‹ sprach, 1 hatten wohl nur die wenigsten Beobachter 2 des Gerichts mit einer so -vergleichsweise -defensiven Entscheidung aus Karlsruhe gerechnet.Defensiv war der Karlsruher Richterspruch insofern, als er die Frage, ob einer Lehrerin das Tragen des Kopftuchs im Unterricht verboten werden darf, nicht ex cathedra selbst entschieden, sondern an die Landesgesetzgeber verwiesen hat.Insbesondere die Befürworter einer Zulassung des Kopftuchs haben dem BVerfG daraufhin Angst, Kleinmut und Unzeitgemäßheit vorgeworfen.3 Die Karlsruher Richterinnen und Richter hätten sich, so die Kritiker des Urteils, vor einer klaren Entscheidung gedrückt und der Betroffenen »die Klärung ihrer Rechte verweigert« (Klingst 2003: 7).Doch auch die Gegner einer Zulassung des Kopftuchs bei Lehrerinnen drückten ihre Verwunderung darüber aus, dass das höchste deutsche Gericht davon abgesehen hatte, die ›Kopftuchfrage‹ höchstrichterlich und verbindlich zu entscheiden.So gab beispielsweise die Rechtsanwältin und Frauenrechtlerin Seyran Ateş als Sachverständige vor dem ›Ausschuss für Schule, Jugend und Sport‹ des baden-württembergischen Landtags zu Protokoll, sie finde es »verfassungsrechtlich sehr bedenklich, dass das Gericht diese Entscheidung nicht treffen wollte, sondern […] an die Länder abgegeben hat« (Protokoll des ›Ausschusses für Schule, Jugend und 1 BVerfG v. 24.09.2003,Az. 2 BvR 1436/021, BVerfGE 108, 282. 2 Im vorliegenden Beitrag wird aus sprachstilistischen Gründen für abstrakte Personengruppen die männliche Form verwendet.Wenn von konkreten Personen die Rede ist, verwenden wir die Formen beiderlei Geschlechts.3 So beispielsweise Martin Klingst in Die Zeit v. 25.09.2003.Sport‹ des baden-württembergischen Landtages, 12.03.2004:91).Die Möglichkeit unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen drohe, so Ateş, zu einer Verletzung des Gleichheitsgebots zu führen, da es nun in einem Land möglich würde, mit Kopftuch zu unterrichten, in einem anderen jedoch nicht.Ähnlich verwundert zeigten sich in der gleichen Anhörung auch der Prozessvertreter des Landes Baden-Württemberg (und heutige Verfassungsrichter) Ferdinand Kirchhof sowie der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde.4 Überraschend ist es in der Tat, dass das BVerfG zunächst dem Gesetzgeber den Ausgleich von Grundrechtspositionen und Verfassungsgütern zugewiesen hat, statt diese Frage selbst zu entscheiden.Ob dies aus tatsächlicher Überzeugung geschehen ist, aus Angst vor Proteststürmen wie seinerzeit nach der ›Kruzifix-Entscheidung‹ oder schlicht deswegen, weil die knappe 5:3-Mehrheit im Gericht nur auf diese Weise zu erlangen war, kann hier dahingestellt bleiben.Fest steht jedenfalls, dass das Gericht gute Gründe für den Verweis der Frage an den Gesetzgeber anführen konnte: So betonten die Karlsruher Richterinnen und Richter zum einen, dass eine Antwort auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse nicht von Exekutive oder Gerichten zu geben sei, sondern zunächst von den demokratisch hierzu legitimierten (Landes-)Gesetzgebern.Der Grundsatz des Parlamentsvorbehalts verlange, dass der Gesetzgeber von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch mache.Ja, mehr noch: Er sei sogar verpflichtet, »die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist« (BVerfGE 108, 282: 311).Zum anderen betonte das BVerfG die zentrale Rolle der öffentlichen Debatte: Der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten sei deshalb dem Parlament vorbehalten, damit sichergestellt sei, »dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären« (ebd.: 312).5 Mit anderen Worten: Das BVerfG erhoffte sich von der parlamentarischen Behandlung des Themas eine höhere Legitimität, Qualität und Zurechenbarkeit der zu treffenden Entscheidung.Dies lenkt den Blick auf die zentralen Arenen, in denen der ›Konfliktstoff Kopftuch‹ im Nachgang der Verfassungsgerichtsentscheidung verhandelt worden ist: die Gesetzgebungsverfahren in den Landesparlamenten.Die dor-4 Protokoll des ›Ausschusses für Schule, Jugend und Sport‹ des baden-württembergischen Landtages, 12.03.2004
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