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Das Thema ist ursprünglich einmal in einem wissenschaftlichen Kreis als Forschungsanregung vorgeschlagen worden, weil dazu bislang ein syste matisiertes Wissen nicht vorhanden ist.1 Kein Wissen bedeutet nicht, daß so etwas nicht da sei, sondern die Tatsache, daß dies nicht für die Strafrechtspflege, kaum für die Wissenschaft und schon gar nicht für die Öffentlichkeit eine Vorstellungist, kennzeichnet gerade den Gegenstand.Denn das Phänomen "Kriminalität" wird nach wie vor sozialstrukturell recht eindeutig verortet.Kriminalität ist danach immer noch im großen und ganzen eine überwiegend an niedrigen Sozialstatus, geringe Kompetenz, defizitäre Lebenssituation oder Entwicklungsstadien der Unfertigkeit gebundene Erscheinung.Kriminelle Abweichung wird weithin gleichge setzt oder doch in engen Zusammenhang gestellt mit Abweichung des allgemeinen Lebensstils von einer den durchschnittlichen Normalitätser wartungen entsprechenden Ordnungsgemäßheit.Das trifft sicher die auf selektive Wahrnehmungen reduzierte Laienöffentlichkeit stärker als die eher mit der Heterogenität auch der offiziellen Täterstruktur, insbeson dere in bestimmten Deliktsbereichen, konfrontierten professionellen Vertreter der Strafrechtspflege, ist jedoch auch bei diesen prinzipiell vorhanden.So hatteneben anderen richtersoziologischen Untersuchun gen-insb.Peters eindrucksvoll illustriert, daß die sog."Geregeltheit" der Lebensverhältnissegemessen am Arbeitsverhalten, Wohnsitz und Familienstandnicht nur eine entscheidende Zuschreibungsbasis für interpretationsbedürftige subjektive Tatbestandsmerkmale abgibt, son dern auch für Prognose und Sanktionswahl von maßgeblicher Bedeutung ist (Peters 1973, S. 40 f., 160 f.).So findet ein solches Kriminalitätskonzept jedenfalls eine Informations grundlage darin, daß sich die Klientel der Strafjustiz nach wie vor überwiegend aus den Kreisen der Machtlosen rekrutiert (nämlich Unter schichtangehörige einerseits und Nichterwachsene andererseits), und zwar umso deutlicher, je häufiger oder intensiver der strafrechtliche Zugriff erfolgt.Die Gründe sind vielfältig.Natürlich geht es nicht um gezielt diskriminierende Selektion durch den Strafrechtsanwender. Viel mehr wird die Struktur von "Kriminalität" zunächst auf der Normsetzungs
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