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Zusammenfassung In der Rechtswissenschaft konkurrieren drei Theorien um das richtige Verständnis der Tarifautonomie: Die Delegationstheorie, nach der der Staat den Tarifparteien die Regelung der Arbeitsbedingungen als gemeinwohlgebundene Aufgabe überträgt. Diese Theorie ist inzwischen zu Recht verworfen – nicht zuletzt, weil sie dem Staat weitreichende Eingriffe in die Tarifautonomie ermöglichte. Die von den Arbeitgeberverbänden planvoll unterstützte zweite Theorie der kollektiv ausgeübten Privatautonomie sieht Tarifverträge als Bündelung von Änderungen der Einzelarbeitsverträge, die von Rechts wegen nur für die Verbandsmitglieder gelten können. Nach dieser Theorie sind Allgemeinverbindlichkeit und Tariftreue in der Vergabe sowie eigentlich auch Tarifnormen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen illegitime Ausdehnungen der Tarifmacht auf Außenseiter. In diesem Beitrag wird die Theorie der Tarifautonomie aus dem bürgerlichen Recht abgeleitet. Das bügerliche Recht stiftet den Rahmen für den vertraglichen Leistungsaustausch unter Gleichen. Da die Beschäftigten ihre Arbeitskraft nicht zurückhalten können, können sie ihre Autonomie nur durch die Bündelung ihrer Ressourcen und gegebenenfalls auch durch Streik wahren. Die Pointe besteht darin, dass tariffreie Arbeitsverhältnisse ungerecht sind. Von daher beschränkt sich die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien gerade nicht nur auf die Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitgliedern, sondern betrifft, wie von den Gewerkschaften beansprucht, sämtliche Arbeitsbeziehungen. Daher steht es nicht im Belieben des Arbeitgebers, sondern kann im Tarifvertrag auch verbindlich bestimmt werden, ob bestimmte Vorteile nur den Gewerkschaftsmitgliedern zu gewähren sind. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint auf dieser Grundlage nicht als illegitime Ausdehnung, sondern als notwendige Unterstützung der Tarifmacht. Die negative Koalitionsfreiheit der Unternehmer, die von Protagonisten der kollektiv ausgeübten Privatautonomie heute gegen jede unfreiwillige Tarifanwendung ins Feld geführt wird, ist wieder zurückgestutzt auf die Freiheit, einem Arbeitgeberverband fernzubleiben.
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