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In der Tarifpolitik nach 1945 schien der korporatistische Austausch zwischen Staat und Verbänden geradezu idealtypisch realisiert zu sein. Und die einschlägige Literatur hatte bei ihren Analysen häufig die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände als Interaktionspartner des Staats im Blick (z.B. Schmitter 1974; Lehmbruch/Schmitter 1982; Streeck 1994). Grundlage des tarifpolitischen Korporatismus ist demnach ein impliziter „politischer Tausch“ (Pizzorno 1978). Der Staat überträgt den Tarifparteien die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie und entlastet sich selbst von dem Druck, in den konfliktreichen Prozess der Lohnfindung eingreifen zu müssen. Die durch diese Hoheitsübertragung garantierte Bestandssicherung entlastet wiederum Arbeitgeberverbände und vor allem die Gewerkschaften von Rekrutierungsproblemen. In den Hochzeiten des Korporatismus galten Verbände und verbandsförmige Selbstregulierung als soziales Kapital. Ihr Beitrag zur Produktion (allgemein-)verbindlicher Entscheidungen wurde parteiübergreifend als Ordnungsleistung honoriert oder zumindest hingenommen; nicht zuletzt auch deswegen, weil man vermutete, dass die Verbände mehr als staatliche Instanzen dazu in der Lage seien, sozial unverträgliche Präferenzen der in ihnen organisierten Gruppen in sozial verträgliche zu transformieren (Streeck 1994).
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