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In der Mehrzahl der Betrachtungen, in denen die für die Soziale Arbeit relevante Entwicklung der Sozialgesetzgebung im 20. Jahrhundert nachgezeichnet wird, steht die institutionelle Gliederung und Aufgabenverteilung der Sozialen Berufe im Mittelpunkt und es werden die damit verbundenen professionellen Herausforderungen analysiert. Denn spätestens seitdem in der Weimarer Reichsverfassung dem Sozialstaatsprinzip „konstitutioneller Rang“ eingeräumt wurde und entsprechende Gesetzesvorhaben realisiert wurden (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz [1922], Reichsjugendgerichtsgesetz [1923], Reichsfürsorgeverordnung [1924] [vgl. Sachße/Tennstedt 1988]), wurde der Sozialen Arbeit eine einheitliche sowie verlässliche Struktur und eine gesellschaftliche Etablierung ihrer Berufe in Aussicht gestellt. Aus dieser Perspektive erscheint das 20. Jahrhundert als das Jahrhundert der Anerkennung der Sozialen Arbeit als professionelle gesellschaftliche Aufgabe.
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