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Nach dem 2. Weltkrieg wird die kommunale Selbstverwaltung in den demokratischen Staatsaufbau integriert und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Grundgesetz verankert. Staat und kommunale Selbstverwaltung werden nicht länger als Gegensätze angesehen. Dennoch bleiben die Kommunen staatsrechtlich Teil der Länder und unterliegen damit ihrem Aufsichts- und Weisungsrecht, auch wenn sie als öffentliche Gebietskörperschaften zu den drei Hauptverwaltungsebenen neben dem Bund und den 16 Bundesländern gehören.1 Wenn also in Deutschland im engeren Sinne von staatlicher Verwaltung gesprochen wird, sind nur der Bund und die Länder gemeint, da nur sie über eine jeweils eigene staatliche Hoheitsmacht verfugen.
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