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Soziale Arbeit unterstützt aktiv und beeinflusst geplant die subjektive Lebensführung von Gesellschaftsmitgliedern – und zwar in den Fällen, in denen jene als sozial problematisch oder potenziell sozial problematisch markiert wird. Über diese Bestimmung Sozialer Arbeit herrscht weitgehende Einigkeit. Worüber allerdings in jüngster Zeit keine Einigkeit mehr herrscht, ist die Frage, was als „sozial problematisch“ bzw. als „potenziell sozial problematisch“ bestimmt werden soll und kann. Bis in die 1970er Jahre schien diese Bestimmung als Negativfolie zum wohfahrtsstaatlichen Integrationsanspruch relativ eindeutig: Soziale Arbeit hatte dann aktiv zu unterstützen und geplant zu beeinflussen, wenn soziale Integration nicht, noch nicht oder nicht mehr gegeben war. Dieser Anspruch ließ sich zu wohlfahrtsstaatlichen Zeiten zumindest aus dem geltenden Ideal ableiten, weshalb grundlegende Bestimmungsversuche Soziale Arbeit immer wieder als immanente Gesellschaftskritikerin (vgl. Mollenhauer 1964; Hornstein 1973/1988) bestimmten: Soziale Arbeit sei die Instanz, so lässt sich diese Einschätzung zusammenfassen, die die Gesellschaft an ihr wohlfahrtsstaatliches Integrationsversprechen erinnere.
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