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Die Erfüllung kommunaler Aufgaben ist seit je her durch das Spannungsverhältnis zwischen Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung geprägt. Dies hängt einerseits mit der Einbindung der Kommunen in den durch das bundesstaatliche Mehrebenensystem vorgegebenen Finanz- und Aufgaben- bzw. Planungsverbund zusammen, andererseits mit der im Grundgesetz festgeschriebenen Selbstverwaltungsgarantie, nach der die Gemeinden für alle Aufgaben („Angelegenheiten“) „der örtlichen Gemeinschaft“zuständig sind (Art. 28,2 GG). Aus diesem Universalprinzip folgt keine abschließende Benennung öffentlicher Aufgaben: Es muß die Möglichkeit verbleiben, neue Aufgaben in eigener Verantwortung zu übernehmen, weiterhin eine Garantie, daß den Gemeinden nicht durch Aufgabenentzug diese Möglichkeit genommen werden darf (Hesse/Ellwein 1992: 66). Die Einschränkung „im Rahmen der Gesetze“enthält allerdings wiederum einen Rückbezug auf den Aufgaben- bzw. Planungsverbund: Die Gemeinden müssen sowohl die allgemeinen Gesetze, insbesondere rechtsstaatliche Prinzipien, beachten als auch spezielle Gesetze im jeweiligen Aufgabenbereich. Bei dieser Aufgabenzuordnung ergibt sich zugleich die Frage, wer welchen Regelungsbedarf sieht, welche Maßnahmen dann ergriffen werden sollen und wie die Aufgaben im einzelnen auszuführen sind. Das doppelte Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen im politischen System und zwischen den Akteuren vor Ort, insbesondere das zwischen Rat und Verwaltung, gerät in den Blick.
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