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Als Menschenrechte bezeichnen wir jene grundlegenden Rechte, die dem Menschen allein schon deswegen zustehen, weil er ein Mensch ist. Dies ist mit dem Begriff des menschenrechtlichen Universalismus gemeint. Im Unterschied zu solchen Rechten, die an bestimmte Rollen oder Funktionen in der Gesellschaft anknüpfen – etwa an die Rolle von Mietern oder Vermieterinnen, an die Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden und Berufsgruppen oder an den Besitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit – sind die Menschenrechte schon mit dem Menschsein des Menschen gegeben. Sie werden nicht erworben oder veräußert und können durch individuelle Leistungen oder Fehlleistungen weder gesteigert noch gemindert werden. In einer aus dem 18. Jahrhundert überkommenen Metapher spricht man noch heute gelegentlich davon, dass die Menschenrechte dem Menschen „angeboren“ seien. So lautet der erste Satz von Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948: „Alle Menschen sind frei und an Würde und Rechten gleich geboren.“
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