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Eine der historisch und strukturell folgenreichsten Ausdifferenzierungen des nach 1945 formell entnazifizierten, seither rechts staatlich-demokratisch legitimierten Rechtssystems der BRD stellt ohne Zweifel die Verfassungsgerichtsbarkeit (V.) (im Bund und in den Ländern) dar. Gemeinhin gilt sie sogar als die Vollendung des entwickelten, demokratisierten Verfassungsstaates (→ Rechtsstaat), der wesentlich darin zur Entfaltung kommt, daß in ihm der „gerichtliche Schutz“der Verfassung materiell gewährleistet und — infolge der dieser zugeschriebenen prinzipiellen Vor-und Überordnung — auch kompetenz- und verfahrensmäßig garantiert, d.h. auf Dauer gestellt ist. Insoweit hat die V. das der Verfassung gemäße Funktionieren staatlichen Handelns im Verfassungsrechtskreis, d.h. im konfliktträchtigen öffentlich-rechtlichen Beziehungsgeflecht zwischen politischen Akteuren und Machtadressaten, sicherzustellen (→ Demokratie, GG).
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