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Unter „Kriminalitätskontrolle“ wird umgangssprachlich zumeist die Tätigkeit von Polizei und Strafjustiz verstanden. In der Kriminologie hingegen wird „Kriminalitätskontrolle“ nicht auf diese Institutionen beschränkt. Darunter werden vielmehr „alle staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen, Strategien und Sanktionen (verstanden), welche die Verhaltenskonformität im strafrechtlich geschützten Normbereich bezwecken“ (Kaiser 1996, S. 219). Polizei und Justiz sind danach nur einer von mehreren Trägern, das Strafrecht nur eines von mehreren Mitteln der Kriminalitätskontrolle, die Strafe nur eine von mehreren Sanktionsmöglichkeiten. Kriminalitätskontrolle wird auch — und vor allem — von der Familie, der Schule, der Nachbarschaft, von den Peergroups und von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Statt staatlicher Strafe werden hierbei informelle Reaktionen verwendet, von Spott oder Missbilligung über körperliche Züchtigung (z. B. der Eltern) bis hin zum Abbruch von Beziehungen. Begrifflich wird deshalb unterschieden zwischen formeller, von Polizei und Justiz ausgeübter Sozialkontrolle und informeller strafrechtlicher Sozialkontrolle, deren Träger alle anderen (außerjustiziellen) Einrichtungen sind, die Verhaltenskontrolle ausüben.
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